Das Buch der Transaktionen

كتاب البيوع

Kapitel : Das Verbot, einen Käufer zu drängen, einen Kauf zu stornieren, um ihm seine eigenen Waren zu verkaufen; Und einen Verkäufer zu drängen, einen bereits vereinbarten Verkauf zu stornieren, damit man die Ware selbst kaufen kann; Und das Verbot, die Preise künstlich in die Höhe zu treiben; Und das Verbot, Milch im Euter ansammeln zu lassen, um den Käufer zu täuschen

Ibn 'Umar (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) dies gesagt habe

Einer von euch sollte kein Geschäft abschließen, während ein anderer feilscht.

Kapitel : Das Verbot für den Stadtbewohner, im Namen eines Beduinen zu verkaufen

Anas b. Malik (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete

Uns war verboten, dass ein Bürger für einen Mann aus der Wüste verkaufen sollte, selbst wenn er sein Bruder oder Vater ist.

Kapitel : Entscheidung über den Verkauf von Al-Musarrah (Ein Tier, in dem sich Eutermilch ansammeln durfte)

Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) sagte:

Wer eine Ziege kauft, deren Euter angebunden wird, hat die Möglichkeit, sie innerhalb von drei Tagen zurückzugeben. Wenn er es zurückgibt, soll er eine Menge Datteln bezahlen. Weizen ist nicht essentiell.

Kapitel : Es ist unwirksam, die Ware zu verkaufen, bevor sie in Besitz genommen wurde

Ibn Abbas (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) sagte:

Wer Nahrungsgetreide kauft, soll es nicht verkaufen, bis er es in Besitz genommen hat.

Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte:

Wer Getreide kaufte, sollte es nicht verkaufen, bis er es abgemessen hat. In der Überlieferung von Abu Bakr ist das Wort Ibta' anstelle von Ischtara.

Kapitel : Das Verbot, Produkte zu verkaufen, bevor ihre Güte zum Vorschein kommt

Jabir (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) den Verkauf von Früchten verboten (oder uns verboten) hat, bis sie in gutem Zustand reif sind.

Kapitel : Zum Verbot des Abfangens von Wirtschaftsteilnehmern

Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte:

Begegne dem Kaufmann nicht auf dem Weg und schließe ein Geschäft mit ihm ab, und wer ihn trifft und von ihm kauft (und falls dies geschieht, siehe), dass, wenn der Eigentümer (der Ware) auf den Markt kommt (und feststellt, dass er weniger Preis bezahlt hat), er die Möglichkeit hat, das Geschäft für null und nichtig zu erklären).

Kapitel : Das Verbot für den Stadtbewohner, im Namen eines Beduinen zu verkaufen

Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete es direkt von Allahs Gesandtem (ﷺ)

Der Stadtbewohner sollte nicht für einen Mann aus der Wüste verkaufen (um seine Unkenntnis der Marktbedingungen der Stadt auszunutzen). Und Zuhair berichtete vom Propheten (ﷺ), dass er dem Bürger verbot, im Namen des Mannes aus der Wüste zu verkaufen.

Kapitel : Es ist unwirksam, die Ware zu verkaufen, bevor sie in Besitz genommen wurde

Ibn Umar (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) sagte:

Wer Getreide kauft, soll dieses nicht verkaufen, bevor er es in Besitz genommen hat. Er (der Erzähler) sagte: "Wir kauften Getreide in großen Mengen von den Karawanen, aber Allahs Gesandter (ﷺ) verbot uns, es weiterzuverkaufen, bis wir es an einen anderen Ort gebracht hatten.

Kapitel : Das Verbot, Produkte zu verkaufen, bevor ihre Güte zum Vorschein kommt

Ibn Umar (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) den Verkauf von Früchten verbot, bis ihr guter Zustand offensichtlich wird, und den Kauf von Datteln für Datteln.

Kapitel : Das Verbot, frische Datteln im Tausch gegen trockene Datteln zu verkaufen, außer im Fall von 'Araya

Ibn Umar (Allah sei ihnen gefallen) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) Muzabana verboten hat, und Muzabana impliziert den Verkauf von frischen Datteln für trockene Datteln durch Abmessen und den Verkauf von Rosinen nach Maß für Trauben.

Ein Hadith wie dieser wurde auf der Autorität von 'Ubaidullah mit der gleichen Kette von Übermittlern überliefert.

Kapitel : Kira (Pacht Land)

Jabir (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) den Verkauf (die Verpachtung) von unkultiviertem Land für zwei oder drei Jahre verbot.

Jabir (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) den Verkauf von (Produkten) im Voraus für zwei Jahre verbot, und in der Anweisung von Ibu Abd Shaiba (die Worte sind)

"Verkauf der Früchte (am Baum) im Voraus für zwei Jahre."

Kapitel : Es ist unwirksam, die Ware zu verkaufen, bevor sie in Besitz genommen wurde

Ein Hadith wie dieser ist durch die gleiche Kette von Übermittlern überliefert worden.

Kapitel : Das Verbot, Produkte zu verkaufen, bevor ihre Güte zum Vorschein kommt

Ibn Umar (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) sagte:

Kaufe keine Früchte, bis ihr guter Zustand klar wird und (die Gefahr) der Fäulnis nicht mehr besteht. Er sagte: Wenn sein guter Zustand deutlich wird, bedeutet das, dass er rot oder gelb wird.

Nafi berichtete über die Autorität von Ibn Umar (Allah sei mit ihnen zufrieden) einen Hadith wie den zuvor überlieferten.

Kapitel : Das Verbot, frische Datteln im Tausch gegen trockene Datteln zu verkaufen, außer im Fall von 'Araya

Yahya b. Sa'id berichtete diesen Hadith mit der gleichen Kette von Übermittlern, aber mit dieser Änderung

"Ariyya impliziert, dass Dattelpalmen an die Menschen gespendet werden sollen und sie sie dann mit einem gewissen Maß an trockenen Datteln verkaufen.

Ein Hadith wie dieser wurde mit der Autorität von Ayyub überliefert.

Kapitel : Kira (Pacht Land)

Jabir b. Abdullah (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) verboten hatte, Pacht oder Anteil an Land zu nehmen.