Das Buch der Transaktionen

كتاب البيوع

Kapitel : Das Verbot, einen Käufer zu drängen, einen Kauf zu stornieren, um ihm seine eigenen Waren zu verkaufen; Und einen Verkäufer zu drängen, einen bereits vereinbarten Verkauf zu stornieren, damit man die Ware selbst kaufen kann; Und das Verbot, die Preise künstlich in die Höhe zu treiben; Und das Verbot, Milch im Euter ansammeln zu lassen, um den Käufer zu täuschen

Abu Huraira berichtete, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte

Ein Muslim sollte nicht (im Gegensatz) zu seinem Bruder kaufen.

Kapitel : Das Verbot für den Stadtbewohner, im Namen eines Beduinen zu verkaufen

Anas b. Malik (Allah sei mit ihm zufrieden) sagte:

Uns war verboten, daß ein Bürger für einen Mann aus der Wüste verkaufen sollte.

Kapitel : Entscheidung über den Verkauf von Al-Musarrah (Ein Tier, in dem sich Eutermilch ansammeln durfte)

Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte:

Wer eine Ziege kauft, deren Euter angebunden wird, dem stehen noch zwei Gänge zur Verfügung. Er kann es behalten und, wenn er will, es zusammen mit einem Sa' von Datteln und nicht mit Weizen zurückgeben.

Kapitel : Es ist unwirksam, die Ware zu verkaufen, bevor sie in Besitz genommen wurde

Ibn 'Umar (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) sagte:

Wer Getreide kaufte, sollte es nicht verkaufen, bis er es in Besitz genommen hat.

Kapitel : Zum Verbot, einen Haufen Datteln zu verkaufen, deren Gewicht unbekannt ist

Jabir b. Abdullah (Allah sei mit ihnen zufrieden) soll gesagt haben, dass Allahs Gesandter (ﷺ) den Verkauf eines Haufens Datteln verboten hat, dessen Gewicht in Übereinstimmung mit dem bekannten Gewicht der Datteln unbekannt ist.

Kapitel : Bestätigung, dass beide Parteien einer Transaktion die Möglichkeit haben (sie zu stornieren), während sie noch zusammen sind

Ibn Umar berichtete, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte

Es gibt keine Transaktion zwischen zwei Personen, die eine Transaktion abschließen, bis sie sich trennen, sondern nur, wenn die Möglichkeit besteht, sie für nichtig zu erklären.

Kapitel : Das Verbot von Muhaqalah und Muzabanah und Mukhabarah: und der Verkauf von Produkten, bevor ihre Güte erscheint, und Mu'awamah: das verkauft Jahre im Voraus

Jabir b. Abdullah (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) Muzabana und Muhaqala, Mukhabara und Mukhabara verbot und den Verkauf von Früchten bis sie reif sind. Ich (der Erzähler) sagte zu Sa'id (dem anderen Erzähler):

Was bedeutet Reifung? Er sagte: Es bedeutete, dass sie rot oder gelb werden und zum Essen geeignet sind.

Kapitel : Kira (Pacht Land)

Jabir b. Abdullah (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) sagte:

Wer Land hat, soll es selbst bebauen, aber wenn er es nicht selbst bebaut, dann soll er es seinem Bruder überlassen.

Kapitel : Zum Verbot des Abfangens von Wirtschaftsteilnehmern

Dieser Hadith wurde auf der Grundlage der Autorität von 'Ubaidullah überliefert.

Kapitel : Es ist unwirksam, die Ware zu verkaufen, bevor sie in Besitz genommen wurde

Ibn Abbas (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) sagte:

Wer Nahrungsgetreide kauft, soll es nicht verkaufen, bis er es gewogen (und dann in Besitz genommen) hat. Ich (Tawus) sagte zu Ibn Abbas (Allah sei mit ihnen zufrieden): Warum ist das so? Darauf sagte er: "Seht ihr denn nicht, dass sie (das Volk) für die festgesetzte Zeit Getreide gegen Gold verkaufen?" Abu Kuraib erwähnte die festgelegte Zeit mit keinem Wort.

Kapitel : Das Verbot, Produkte zu verkaufen, bevor ihre Güte zum Vorschein kommt

Ibn 'Umar (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) den Verkauf von Früchten verbot, bis sie offensichtlich in gutem Zustand waren, er verbot es sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer.

Kapitel : Das Verbot von Muhaqalah und Muzabanah und Mukhabarah: und der Verkauf von Produkten, bevor ihre Güte erscheint, und Mu'awamah: das verkauft Jahre im Voraus

Jabir b. 'Abdullah (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) Mukhabara und Muhaqala und Muzabana verbot und den Verkauf der Früchte, bis sie zum Verzehr geeignet sind, und den Verkauf nur mit Dirham und Dinar. Eine Ausnahme wird im Falle von 'araya gemacht. Ata' sagte

Jabir hat uns (diese Bedingungen) erklärt. Was Mukhabara betrifft, so ist es so, dass ein Ödland von einer Person an eine andere Person gegeben wird, und er investiert darin und erhält dann einen Anteil an den Produkten. Ihm (Jabir) zufolge ist Muzabana der Verkauf von frischen Datteln am Baum für trockene Datteln mit einem Maß, und Muhaqala in der Landwirtschaft impliziert, dass man die stehende Ernte für Getreide mit einem Maß verkaufen soll.

Kapitel : Kira (Pacht Land)

Jabir (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte:

Wer Land hat, sollte es bebauen, aber wenn er es nicht für möglich hält, es zu bebauen, oder sich hilflos dabei fühlt, sollte er es seinem muslimischen Bruder leihen, aber er sollte keine Pacht von ihm annehmen.

Kapitel : Das Verbot für den Stadtbewohner, im Namen eines Beduinen zu verkaufen

Jabir (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete einen ähnlichen Hadith von Allahs Gesandtem (ﷺ) durch eine andere Kette von Übermittlern.

Kapitel : Das Verbot, frische Datteln im Tausch gegen trockene Datteln zu verkaufen, außer im Fall von 'Araya

Zaid b. Thabit (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) Zugeständnisse im Falle von 'ariyya-Transaktionen gewährte, und das impliziert den Verkauf von (trockenen Datteln für frische Datteln) nach einem Maßstab.

Kapitel : Es ist unwirksam, die Ware zu verkaufen, bevor sie in Besitz genommen wurde

Ibn Abbas (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) sagte:

Wer Speiseregen kauft, soll sie nicht verkaufen, bis er sie in Besitz genommen hat. Ibn Abbas (Allah sei mit ihnen zufrieden) sagte: "Ich betrachte alles wie Nahrung (soweit es dieses Prinzip betrifft).

Ibn 'Umar (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass sie zu Lebzeiten des Gesandten Allahs (ﷺ) geschlagen wurden, wenn sie Getreide in großen Mengen gekauft und dann an Ort und Stelle verkauft hatten, ohne es (an einen anderen Ort) zu bringen.

Jabir b. Abdullah (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) sagte:

Wenn du Getreide kaufst, verkaufe es nicht, bis du es in Besitz genommen hast.

Kapitel : Das Verbot, Produkte zu verkaufen, bevor ihre Güte zum Vorschein kommt

Ibn 'Umar (Allah sei mit ihnen zufrieden) berichtete, dass Allahs Gesandter (ﷺ) den Verkauf von Palmen (d. h. ihre Tüten) verbot, bis die Datteln zu reifen begannen, und von Ähren, bis sie weiß und vor Fäulnis sicher waren. Er verbot dem Verkäufer und dem Käufer.

Kapitel : Das Verbot, frische Datteln im Tausch gegen trockene Datteln zu verkaufen, außer im Fall von 'Araya

Abu Huraira (Allah sei mit ihm zufrieden) berichtete, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) eine Befreiung von 'ariyya-Transaktionen mit einem Gewicht von weniger als fünf Wasqs oder bis zu fünf Wasqs gewährte (der Überlieferant Dawud ist sich sicher, ob es fünf oder weniger als fünf waren).